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Wichtige Änderungen im Landesarchivgesetz Rheinland-Pfalz

Das 1990 entstandene und seitdem grundsätzlich bewährte Landesarchivgesetz bedurfte nach Abschluss der Archivgesetzgebung in Bund und Ländern der Anpassung an die inzwischen weiter entwickelten Grundsätze des Archivrechts. Weiterhin bedurfte es – wenn auch nach wie vor unter strikter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Personen- und Datenschutz – der Verkürzung von Sperrfristen, neuer Regelungen mit Ermessensklauseln sowie einer Erweiterung des Katalogs der Nutzungstatbestände, die den veränderten Nutzungsansprüchen und wissenschaftlichen Fragestellungen insbesondere im Bereich der Zeitgeschichte Rechnung tragen. Schließlich war eine Fortentwicklung insbesondere im Bereich des Benutzungsrechts, der Flexibilisierung im Rahmen der Verwaltungsreform sowie der Berücksichtigung der Strukturänderungen in der Schriftgutentstehung und -verwaltung insbesondere durch elektronische Medien erforderlich.

Nach den bereits erfolgten Änderungen des Gesetzes 1999, 2005 und 2008 war eine grundlegende Novelle nicht beabsichtigt, vielmehr sollte das bestehende Gesetz nur soweit erforderlich angepasst werden. Da ein erster Entwurf der Diskontinuität verfallen war, wurde Anfang 2009 das Gesetzgebungsvorhaben auf der Grundlage des Vorentwurfs wieder aufgenommen, weshalb die jüngsten Entwicklungen der archivrechtlichen Diskussion nicht berücksichtigt werden konnten.

Am 8. September 2010 verabschiedete der Landtag das Gesetz, das am 28. September verkündet wurde.

Die wesentlichen Änderungen betreffen

- die Erweiterung der anbietungspflichtigen Stellen auf juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,

- die Erweiterung des Unterlagenbegriffs auf Informationen unabhängig von Körperlichkeit und Speicherungsform,

- die Übereignung von Archivgut an Träger anderer hauptamtlich und fachlich betreuter Archive,

- die Verkürzung der personenbezogenen Sperrfristen auf 10 Jahre nach dem Tod und 100 Jahre nach der Geburt,

- die Verkürzung der Geheimhaltungssperrfrist auf 60 Jahre,

- die Einführung einer Sperrfrist von 60 Jahren, wenn keine Lebensdaten bekannt sind,

 - die Erweiterung der Einwilligungsbefugnis zur Sperrfristverkürzung durch Ehegatten, Eltern, Kinder und (eingetragene) Lebenspartner,

 - die Erweiterung der Nutzungstatbestände auf „wissenschaftliche Forschungsvorhaben einschließlich der Schaffung wissenschaftlicher Infrastruktur“ und „Wahrnehmung berechtigter Belange“,

 - die Einführung einer Ermessensklausel zur Sperrfristverkürzung,

 - die Organisation und die Aufgaben der Landesarchivverwaltung,

 - die Beschränkung des Löschungsgebotes auf unzulässig gespeicherte Daten,

 - die Anbietungspflicht für elektronische Unterlagen,

 - die Einführung von zwischenarchivischen Funktionen,

- die Einführung einer Ermächtigung zur Nachkassation bei Wegfall des bleibenden Wertes.

 

 

Landesarchivgesetz (LArchG)

VOM 5. OKTOBER 1990

Fundstelle: GVBl 1990, S. 277 

Änderungen 

1.    § 5 geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325)

2.    § 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GVBl. S. 98)

3.    § 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.2008 (GVBl. S. 296)

4.    mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 301)

 

 

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