Allgemeinverfügung zu Veröffentlichungsgenehmigungen und -gebühren
Gemäß § 9 S. 2 LArchBVO bedarf „Uneingeschränkt zur Benutzung freigegebenes Archivgut“ keiner Veröffentlichungsgenehmigung mehr. Dies sind Unterlagen, die keiner Sperrfrist mehr nach § 3 Abs. 3 LArchG unterliegen oder nicht mehr durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 LArchG geschützt sind (dazu zählen z.B. urheberrechtliche Bestimmungen oder sog. „beiläufige personenbezogene Erwähnungen“). Die Landesarchivverwaltung untersagt allerdings jegliche Verwendung, die verfassungsfeindlich, rassistisch, sexistisch, gewaltverherrlichend, pornografisch, beleidigend, verleumderisch ist oder gegen das Persönlichkeitsrecht, das Urheberrecht oder Strafrecht verstößt. Die Belegstellen sind bei der Veröffentlichung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 LArchBVO). Um ein Belegexemplar wird höflich gebeten.
Auf Veröffentlichungsgebühren wird im Übrigen vollständig verzichtet.