Pfälzischer Aufstand 1849
Anzeige des Landkommissarats Kaiserslautern an die königlich-bayerische Regierung
Transkription des Textes:
"Kaiserslautern den 8ten May 1849
Hohes Praesidium der K[öniglichen] Regierung der Pfalz!
Unter ehrerbiethigster Anlage dreyer Proklamationen wird gehorsamst angezeigt, daß in der heutigen Nacht zwischen 4 ? 5 Uhr Allarmmarsch geschlagen wurde, worauf sich alle waffenfähigen Bürger mit einer zahlreichen bewaffneten Jugend in dem Fruchthaussaale versammelten. Die Ursache war die Anzeige, daß circa 800 Mann preußische Soldaten in der Pfalz auf dem Marsche nach Germersheim oder Landau gesehen worden sein sollen. Um 8 ½ Uhr wurde der Abmarsch wieder aufgehoben.
In Gefolge der Aufforderung an sämmtliche Beamte vom 3ten dieß wurde von einer sehr großen Anzahl derselben an die Majestät des Königs die Bitte gerichtet, durch Genehmigung der Reichsverfaßung die nahestehende Gefahr der Verachtung u[nd] Mißhandlung von Seiten des höchst aufgereizten Volkes abzuwenden. Die neuesten Vorgänge außerhalb Neustadt rechtfertigen diesen Schritt im Vereine der umständlichen Erwägung, daß die Angestellten u[nd] Beamten ihre Wirksamkeit nicht verlieren dürfen.
Mit der Form u[nd] juridischen Beleuchtung[1] war der Unterzeichnete u[nd] gar viele nicht einverstanden.Es wolle gnädigst den bedrängten Zeitverhältnissen Rechnung getragen werden.
Eines hohen Praesidiums unterthänig gehorsamstes Landkommissariat.
Praedl"
Kommentar:
Als Reaktion auf revolutionäre Unruhen, die sich von Frankreich nach Deutschland auszubreiten drohten, hatte der Bundestag in Frankfurt am Main am 10. März 1848 einen Ausschuss eingesetzt, der die bestehende Bundesverfassung an die neuen politischen Verhältnisse anpassen sollte. Nach einer entsprechenden Aufforderung des Bundestages fanden in allen Staaten des Deutschen Bundes Wahlen zu einer verfassunggebenden Nationalversammlung statt, die am 18. Mai 1848 in der Frankfurter Paulskirche zusammentrat. Die Nationalversammlung verabschiedete am 28. Juni 1848 ein Gesetz über eine "provisorische Zentralgewalt für Deutschland" und wählte am Tag darauf Erzherzog Johann von Österreich zum Reichsverweser. Am 12. Juli 1848 erklärte der bisherige Bundestag seine Arbeit für beendet und delegierte seine Verantwortung an die neue "Zentralgewalt" unter dem Reichsverweser.
Nach langwierigen Debatten verkündete die Nationalversammlung schließlich am 28. März 1849 die "Verfassung des Deutschen Reiches", die unter anderem einen umfangreichen Grundrechtekatalog enthielt und als Staatsform eine konstitutionelle Monarchie mit einem Erbkaiser an der Spitze vorsah. Zum "Kaiser der Deutschen" wählte die Nationalversammlung König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen, der aber die ihm angebotene Kaiserkrone am 3. April ablehnte. Damit war die Nationalversammlung mit ihrer neuen Reichsverfassung faktisch gescheitert. Ebenso wie Österreich und die anderen deutschen Königreiche erklärte auch König Maximilian II. von Bayern am 23. April 1849 gegenüber der Frankfurter Nationalversammlung, dass er deren Reichsverfassung nicht anerkenne. Die Annahme der Reichsverfassung durch den bayerischen Landtag, der sich mit seiner demokratischen Mehrheit bereits dafür ausgesprochen hatte, verhinderte der König dadurch, dass er ihn nicht mehr einberief und mehrfach vertagte.
Gegen diese Vorgänge erhob sich in der Pfalz energischer Widerstand, in dem sich demokratische und nationaldeutsche Gesinnungen mit Ressentiments gegen die seit 1814 bestehende bayerische Herrschaft verbanden. Am 2. Mai 1849 kamen in Kaiserslautern auf dem Platz vor der Stiftskirche etwa 12.000 Personen zu einer Vollversammlung aller demokratischen Vereine in der Pfalz zusammen, in deren Verlauf sich ein "Landesverteidigungsausschuss für die Pfalz" konstituierte, bestehend aus vier Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung und sechs Abgeordneten des bayerischen Landtags. Der von der Provisorischen Zentralgewalt für Deutschland in die Pfalz entsandte Bevollmächtigte Bernhard Eisenstuck bestätigte "entgegen seinem offiziellen Auftrag" diesen Ausschuss am 7. Mai als "Landesausschuss für Verteidigung und Durchführung der deutschen Reichsverfassung".
Das vorliegende Schreiben des in Kaiserslautern amtierenden bayerischen Landkommissärs Franz von Prädl an die königlich bayerische Regierung in Speyer verdeutlicht das Dilemma, in das die bayerischen Beamten in der Pfalz durch diese Vorgänge geraten waren. Hatte der Landesverteidigungsausschuss zunächst noch seine Loyalität zum Königreich Bayern von einer Anerkennung der Reichsverfassung abhängig gemacht, so kam es schon wenige Tage später, am 17. Mai, auf einer Versammlung pfälzischer Kantonaldelegierter in Kaiserslautern zur Wahl einer fünfköpfigen provisorischen Regierung für die Pfalz, die an die Stelle des Landesverteidigungsausschusses trat, sich vom Königreich Bayern lossagte und die Pfalz für "reichsunmittelbar" erklärte.
Die provisorische Regierung stellte eine Armee auf, der es jedoch nicht gelang, die Festungen Landau und Germersheim (wohin sich die bayerische Regierung aus Speyer zurückgezogen hatte) in ihre Hand zu bekommen. Als am 13. Juni die von König Maximilian II. zu Hilfe gerufene preußische Armee in die Pfalz einmarschierte, stieß sie nur an wenigen Stellen auf nennenswerten Widerstand. Bereits am 14. Juni floh die provisorische Regierung aus Kaiserslautern und zog sich nach einem erfolglosen Gefecht gegen die Preußen bei Rinnthal am 19. Juni mit dem Rest ihrer Truppen über die Rheinbrücke bei Knielingen nach Baden zurück, wo sie zusammen mit den badischen Aufständischen zwei Tage später in der Schlacht bei Waghäusel eine vollständige Niederlage gegen die preußische Armee erlitt. Die deutsche Revolution von 1848/49 war damit endgültig gescheitert, die politischen Verhältnisse von vor 1848 wurden wiederhergestellt.
[1] "Beleuchtung", in der älteren deutschen juristischen Terminologie svw. Beratung; eine Sache "beleuchten", d.h. eine Sache betrachten, durchberaten (Deutsches Rechtswörterbuch, hrsg. von der Preußischen Akademie der Wissenschaften, 1. Band: Aachenfahrt bis Bergkasten, bearb. von Richard Schröder und Eberhard Freiherrn von Künßberg, Weimar 1914-1932, Sp. 1528 f.). Es geht hierbei also um eine juristische Betrachtung.