Hinweise zum Urheberrecht bei online gestellten Archivalien
Die Landesarchivverwaltung hat damit begonnen, urheberrechtlich geschütztes Archivgut im Out-of-Commerce Works Portal des Europäischen Amtes für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu registrieren. Dadurch ist es den Kulturerbe-Institutionen auf Grund der gesetzlichen Erlaubnis des 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes möglich, auch urheberrechtlich geschützte Werke auf den eigenen nicht-kommerziellen Internetseiten der Öffentlichkeit bereitzustellen. Die Schranken bzw. Erlaubnistatbestände gelten grundsätzlich nur für die Landesarchivverwaltung. Dritte partizipieren im Zweifel nicht daran. Das bedeutet, das eine Nachnutzung sehr oft nicht ohne weiteres möglich ist.
Jeder Besucher und jede Besucherin der Internetseite der Landesarchivverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu beachten. Das beinhaltet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob es sich im Einzelfall um geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts handelt und für ihn/sie bzw. seine/ihre Zwecke die sogenannten Schranken des Urheberrechts greifen bzw. ihm/ihr im Einzelfall die Nutzung erlaubt ist. Die Landesarchivverwaltung übernimmt keine Haftung für die Nachnutzung von Archivgut. Das Haftungsrisiko ist jeweils von den Benutzern zu tragen.